AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahntechniker-Handwerks
1. Geltungsbereich
1.1. Die Ausführung der Aufträge von Zahnärzten (Auftraggeber) an … (Auftragnehmer) über die Herstellung von Zahnersatz oder Bearbeitung zahntechnischer Produkte sowie diesbezügliche Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser AGB. Diese AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn die Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon unberührt.
1.2. Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Dem Auftragnehmer steht es frei, den Auftrag schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Vertragsparteien sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer, unabhängig davon, ob die Leistungen für einen Dritten ausgeführt oder einem Dritten vergütet werden.
2. Preise
2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern und soweit Auftraggeber und Auftragnehmer nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Der Auftragnehmer kann durch die Angaben des Auftraggebers unverbindliche Planungen und Kostenvoranschläge erstellen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen. Erhöhungen bis zu 15% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rücksprache anerkannt.
Bei Erhöhung über 15% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern den Kostenplan in jedem Fall. Bei Anfertigung der zahntechnischen Leistungen gehen jegliche Kosten, die sich durch konstruktionsbedingte Änderungen ergeben, zu Lasten des Auftraggebers. Jeder Kostenvoranschlag hat eine Gültigkeit von 30 Tagen.
3. Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Lieferung der Leistung im Verzug ist und er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung von mindestens 14 Tagen ab Verzugseintritt gesetzt hat oder die Lieferung der Leistung für den Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich ist.
4. Versand
Jeglicher Versand im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen im Sinne von Ziff. 1.1. (einschl. Nacherfüllung) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht etwas anderes vereinbart wurde.
5. Arbeitsunterlagen
Die Herstellung der zahntechnischen Produkte erfolgt auf der Grundlage der durch den Auftraggeber übermittelten Modelle, Abformungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Informationsträgern (Arbeitsunterlagen). Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der Arbeitsunterlagen. Die Arbeitsunterlagen sind für den Sitz des hergestellten zahntechnischen Produkts im Munde von entscheidender Bedeutung. Mangelhafte Arbeitsunterlagen können daher nach Ermessen des Auftragnehmers unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen, insbesondere fehlerhafter Modelle und Abformungen bzw. Abdrücke, haftet allein der Auftraggeber.
6. Mängelansprüche, Haftung
6.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Biologische Veränderungen, die zu einer Abweichung von den Arbeitsunterlagen führen, stellen keinen Mangel dar und sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Mängel, die zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware nicht erkennbar sind (sog. verdeckte Mängel), hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Anzeige eines Mangels gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 6.1. gelten die betreffenden Arbeiten als angenommen.
6.2. Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung) beschränkt. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer vertretbaren Frist hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind alle angefertigten Werkstücke an den Auftragnehmer zurückzugeben.
6.3. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers vorliegt.
6.4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, materiellen Vorteil, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden bestehen nicht.
7. Material- und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet
8. Zahlung
8.1. Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
8.2. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
8.3. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. An sämtlichen an den Auftraggeber gelieferten, durch den Auftragnehmer hergestellten zahntechnischen Produkten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung. Zahntechnische Produkte, an denen dem Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
9.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr (weiter) zu verwenden, insbesondere zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen und weiter zu veräußern (im Folgenden: Weiterverwendung). Die aus der Weiterverwendung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Aufgrund von Zugriffen Dritter entstandene Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
10. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
10.1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.